Satzung des Vereins „Bürger für Weilheim e.V.
(Neufassung ab dem 29.11.2011)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bürger für Weilheim e.V.“ Sitz des Vereins ist Weilheim in Obb.
§ 2 Vereinszweck
(1.) Zweck des Vereins ist die unabhängige Mitwirkung an der kommunalpolitischen Willensbildung in der Stadt Weilheim. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Teilnahme an den Kommunalwahlen.
(2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1.) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden
(2.) Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
(3.) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1.) Alle volljährigen Mitglieder haben das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen und können in den Vorstand gewählt werden.
Alle Mitglieder haben das Recht, zu den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen.
(2.) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist bis spätestens zum 31. Januar des laufenden Jahres fällig. Der Beitrag kann durch Beschluss des Vorstands in begründeten Einzelfällen ermäßigt werden. Die Mitglieder sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung anzugeben.
(3.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Jahresende besteht kein Anspruch auf anteilige Beitragsrückerstattung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
(1.) Austritt
a) Die Mitgliedschaft kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt werden.
b) Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(2.) Ausschluss
a) Der Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund ist zulässig.
b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
c) Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
d) Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei sollen die Gründe, die für den Ausschluss maßgebend waren, mitgeteilt werden.
(3.) Tod
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1.) der Vorstand,
(2.) die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
§ 7 Vorstand
(1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand spätestens zwei Wochen nach Antragseingang einzuberufen.
(2.) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassier.
(3.) Aus dem Kreis der Mitglieder kann der Vorstand bis zu drei Beisitzer bestellen. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Beisitzer haben keine Vertretungs- oder Geschäftsführungs-, sondern ausschließlich Verwaltungs- und/oder Beratungsfunktion. Beisitzer gehören zum erweiterten Vorstand, haben aber bei Beschlussfassungen kein Stimmrecht. Ihr Amt endet in jedem Fall mit der satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.
(4.) Bei der Behandlung von Anträgen entscheidet der Vorstand durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. An den Vorstandssitzungen nimmt der/die Fraktionsvorsitzende oder ein/e Vertreter/in der Stadtratsfraktion der „Bürger für Weilheim“ mit beratender Stimme teil.
(5.) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(6.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner gewählten Zeit aus, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtsperiode gewählt.
(7.) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Auslagenersatz. Angemessene Zahlungen von pauschalen Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand für Vorstandsmitglieder sind zulässig.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1.) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins „Bürger für Weilheim e.V.“. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
(2.) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3.) Sie wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Dieser bleibt bis zur rechtswirksamen
Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Sie wählt bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer haben die jährliche Mitgliederversammlung nach § 8 Abs.(5.)a) über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(4.) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
c) Beschlussfassung allgemeiner kommunalpolitischer Richtlinien,
d) Änderungen der Satzung,
e) Aufstellung der Bewerberlisten für die Stadtratswahl,
f) Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrags,
g) Änderung des Vereinszwecks,
h) Auflösung des Vereins,
i) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(5.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen
a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b) binnen drei Monaten nach Ausscheiden des ersten Vorsitzenden vor Ablauf seiner Wahlzeit. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
c) auf Verlangen von mehr als einem Fünftel der Mitglieder.
d) Die Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. email-Adresse.
(6.) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen.
(7.) Geplante Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragshöhe werden allen Vereinsmitgliedern mit der Tagesordnung mitgeteilt.
(8.) In den Versammlungen gem. Abs.(5.)a) hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.
(9.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
(10.) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(11.) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, diese Niederschrift einzusehen.
§ 9 Stimmrecht/qualifizierte Mehrheiten/Wahlordnung
(1.) Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(2.) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(3.) Für die Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder erforderlich
(4.) Eine Satzungsänderung ist mit einer ¾ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
(5.) Für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen ist die jeweils gültige „Wahl- und Abstimmungsordnung der Bürger für Weilheim e.V.“ maßgebend.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2.) Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von ¾ der Vereinsmitglieder erforderlich.
(4.) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs.(3.) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen
(5.) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(6.) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
7.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist in jedem Fall eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8.) Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
(9.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu bestimmende Vereinigung, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Datenschutz
(1.) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Bankverbindung seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) auf. Diese Informationen werden im EDV-System des Vorstands gespeichert. (Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht
(2.) Der Verein informiert die örtliche und regionale Presse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Falls in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten veröffentlicht werden, kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
(3.) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt (z.B. gem. § 8 Abs.(5.)c), händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(4.) Beim Austritt werden sämtliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Davon ausgenommen sind personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen und entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren sind.
§ 12 Haftung
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen durch die Mitglieder des Vorstands. Dies gilt auch für die Haftung des Vorstands gegenüber den Mitgliedern des Vereins (§ 31a Abs.1 BGB).
§ 13 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister sofort in Kraft. Bis dahin gilt die Satzung in der Fassung vom 18.03.2010.
§ 14 Salvatorische Klausel
(1.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2.) Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.
Weilheim, den 29.11.2011
Wahl- und Abstimmungsordnung der „Bürger für Weilheim e.V.“
In dieser Fassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29.11.2011 in Weilheim
Die Mitgliederversammlung beschließt die folgende Wahl- und Abstimmungsordnung für den Verein „Bürger für Weilheim e.V“
§ 1 Bestandteil der Vereinssatzung
Diese Wahl- und Abstimmungsordnung ist Bestandteil der Satzung der „Bürger für Weilheim e.V. (s.d. § 9 Abs.(5.))
§ 2 Definitionen
Im Sinne dieser Wahlordnung ist:
1. Wahl: eine Entscheidung über Personalfragen, Abstimmung: eine Entscheidung über Sachfragen.
2. Offene Abstimmung: eine Abstimmung, bei der die Stimmabgabe der stimmberechtigten Mitglieder für jeden ersichtlich ist.
3. Geheime Abstimmung: eine Wahl oder Abstimmung, bei der die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder diesen nicht zugeordnet werden können.
§ 3 Allgemeine Grundsätze
1. Für die Vorbereitung und Organisation der Wahlen und Abstimmungen ist der Vorstand der „Bürger für Weilheim“ verantwortlich.
2. Wahlen für den Vorstand des Vereins sind immer geheim durchzuführen. Die Aufstellung der Bewerberlisten für die Kommunalwahlen ist ebenfalls immer in geheimer Wahl durchzuführen (GLKrWG Art.29*).
3. Werden Stimmzettel verwendet, müssen sie für den jeweiligen Wahlgang einheitlich sein. Bei geheimen Abstimmungen müssen Stimmzettel verwendet werden.
4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen; dazu zählen auch Enthaltungen.
5. Für geheime Wahlen und Abstimmungen ist eine Wahlurne zu verwenden.
6. Für offene Abstimmungen sollten Stimmkarten an die stimmberechtigten Mitglieder ausgegeben werden, wenn absehbar ist, dass ansonsten keine Übersicht über die Stimmberechtigung möglich ist.
§ 4 Zählkommission
1. Für die geheimen Wahlen und Abstimmungen wird aus dem Kreis der erschienenen Mitglieder eine Zählkommission vor Beginn der Wahlen und Abstimmungen durch den Vorstand beauftragt.
2. Die Zählkommission besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei Mitgliedern. Mitglied der Zählkommission können alle Mitglieder der „Bürger für Weilheim“ sein, die nicht selbst Kandidat für eine der durchzuführenden Wahlen sind. Die Mitglieder der Zählkommission bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden der Zählkommission.
3. Der Zählkommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
• das Sicherstellen der Einhaltung der Grundsätze demokratischer Abstimmungen und Wahlen, insbesondere bei geheimen Wahlen und Abstimmungen das Entgegennehmen der Stimmzettel
• das Auszählen der Stimmen
• die Feststellung der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten bzw. den Antrag entfallenen Stimmen und des daraus resultierenden Wahl- bzw. Abstimmungsergebnisses
• im Falle einer Wahl die Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese die Wahl annehmen
4. Die Auszählung der Stimmen ist für alle anwesenden Mitglieder frei zugänglich.
5. Der Vorsitzende der Zählkommission fertigt ein Protokoll über alle geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen der Mitgliederversammlung an, das von ihm selbst und einem weiteren Mitglied der Zählkommission zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll ist dem Protokollführer der Mitgliederversammlung zu übergeben und wird dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt.
§ 5 Wahlen
1. In getrennten Wahlgängen und in der hier angegebenen Reihenfolge werden gewählt: der Erste Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassier, der Schriftführer
2. Anschließend werden die Kassenprüfer gewählt.
3. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
4. Der Wahlleiter fordert die Versammlung zur Nennung von Kandidaten für die anstehende Wahl auf. Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen ihre Bereitschaft zur Wahl kundtun. Werden Kandidaten genannt, die nicht anwesend sind, so muß von diesen das schriftliche Einverständnis zur Kandidatur und zur Annahme der ggfs. erfolgten Wahl vorliegen.
5. Anschließend trägt der Wahlleiter die Namen der Kandidaten vor, stellt die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder fest und fordert zur Stimmabgabe auf.
6. Gibt es nur einen Bewerber für eines der in Absatz 1 genannten Ämter, ist die Abgabe von Ja- und Nein-Stimmen vorzusehen. Gewählt ist in diesem Falle, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Bewerbers.
7. Gibt es für die in Absatz 1 genannten Ämter mehr als einen Bewerber, erfolgt die Stimmabgabe, indem der Name der gewählten Person auf den Stimmzettel geschrieben wird. Der Bewerber, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, ist für das Amt gewählt. Erhält kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist eine Stichwahl durchzuführen, bei der die beiden Bewerber zur Wahl stehen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
8. Die Kassenprüfer werden in Listenwahl gewählt. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens auf dem Stimmzettel aufzuführen. Es können zwei Stimmen abgegeben werden. Gewählt sind die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Gibt es auf Grund von Stimmengleichheit kein eindeutiges Ergebnis, entscheidet das Los. Stehen nur zwei Bewerber zur Wahl, werden diese durch Handzeichen und gemeinsam gewählt. Erfolgt die Wahl durch Handzeichen, fordert der Wahlleiter auch zum Handzeichen für Stimmenthaltungen auf.
9. Der Wahlleiter ordnet eine Wiederholung des Wahlvorgangs an, wenn:
a. im Falle des § 5 Abs.6. (Stimmengleichheit) ein Kandidat abgelehnt wurde,
b. ein Kandidat die Wahl nicht annimmt,
c. ein erheblicher Abstimmungsmangel vorliegt, insbesondere wenn zu viele Stimmen abgegeben wurden und dadurch möglicherweise das Wahlergebnis beeinflußt wurde und eine Ungültigerklärung der zu viel abgegebenen Stimmen unmöglich ist.
§ 6 Abstimmungen
1. Abstimmungsfragen müssen so gestellt werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden können. Bei Abstimmungen wird i.d.R. offen abgestimmt.
2. Alle Abstimmungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden, außer es ist in der Satzung anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Analog gilt dies für Abstimmungen, bei denen die Satzung qualifizierte Mehrheiten verlangt.
3. Offene Abstimmungen werden durch den Versammlungsleiter durchgeführt. Er kann einzelne anwesende Mitglieder als Zählhelfer bestimmen.
4. Abstimmungen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim durchgeführt werden. Hierbei gilt § 5 Abs.9.c. sinngemäß.
§ 7 Aufbewahrung der abgegebenen Stimmzettel
1. Die abgegebenen Stimmzettel geheimer Wahlen und geheimer Abstimmungen sind so lange aufzubewahren, bis das Protokoll rechtskräftig geworden ist. Nach Ablauf einer sechswöchigen Aufbewahrungsfrist sind die Stimmzettel zu vernichten.
2. Die Stimmzettel sind so aufzubewahren, dass innerhalb der Aufbewahrungszeit jederzeit eine Neuauszählung der für eine Wahl oder Abstimmung abgegebenen Stimmen möglich ist.
3. Die Neuauszählung einer Wahl oder Abstimmung muss erfolgen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach einer Mitgliederversammlung mindestens 10% der Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung anwesend waren, dies schriftlich verlangen.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Diese Wahlordnung wird durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei einer Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Diese Wahlordnung tritt mit ihrem Beschluss in Kraft.
3. Diese Wahlordnung kann durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei einer Mitgliederversammlung geändert werden.
Weilheim, den 29.11.2011
* Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG
Hier finden Sie die BfW-Satzung zum Downloaden.